Der Beschuldigte sagte in Bezug auf die Aufklärung der Kundinnen und Kunden im Allgemeinen aus, er habe bei der Aufklärung keinen Unterschied hinsichtlich des Alters oder der Ausbildung bzw. der Erfahrung der Kundinnen und Kunden gemacht. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe dies so gemacht, damit alle den gleichen Informationsstand gehabt hätten und es sei ja klar aufgeklärt worden (pag. 19 029, Z. 34 ff.).