konnten die Kundinnen und Kunden entsprechend den Voraussetzungen des Urteils BGE 132 III 460 vom 22. März 2006 rechtsgültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten. Diese Fragen gilt es nachfolgend beweiswürdigend zu beantworten. Zu a): Wurden die Kundinnen und Kunden darüber orientiert, was Retrozessionen sind? Der Beschuldigte sagte in Bezug auf die Aufklärung der Kundinnen und Kunden im Allgemeinen aus, er habe bei der Aufklärung keinen Unterschied hinsichtlich des Alters oder der Ausbildung bzw. der Erfahrung der Kundinnen und Kunden gemacht.