Die so formulierten Vertragsversionen widersprachen sodann bereits den im Jahr DJ.________ (Jahr) geltenden Standesregeln, dem im März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheid sowie auch den bereits zuvor geltenden Transparenzanforderungen, was der Beschuldigte zweifelsfrei wusste. Gleiches gilt in Bezug auf die Vertragsklauseln der ersten Fassung der Verträge, zumal darin nur festgehalten war, dass die BX.________(GmbH) Retrozessionen erhielt. Angaben darüber, wie hoch diese ausfallen und dass sie eigentlich der Kundschaft zustehen würden, fehlten auch da schon.