für die Einhaltung der relevanten Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Retrozessionen. Die Kammer gelangt daher entgegen der Vorinstanz (pag. 18 699 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zum Schluss, dass der Beschuldigte die Anpassung, wonach er keine Auskunft über die Retrozessionen erteile und die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustünden, eigenwillig und nicht auf Anraten des BU.________(Verband) hin änderte. Die so formulierten Vertragsversionen widersprachen sodann bereits den im Jahr DJ.