Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu werten. Weitere, spätere Vertragsanpassungen erfolgten nicht. Dies obwohl sich die Standesregeln mehrfach änderten (per EB.________ (Datum) [pag. 18 247 ff.]; per EC.________ (Datum) [pag. 18 263 ff.]; per DW.________(Datum) [pag. 18 279 ff.]) und BT.________ den Beschuldigten am 8. April 2008 telefonisch kontaktierte und ihm empfahl, seine Bestimmung noch einmal gründlich zu überprüfen. Es nützt dem Beschuldigten schliesslich nichts, wenn er die Schuld auf den BU.________(Verband) oder auch die Revisionsstelle (pag. 19 033, Z. 25 f.) abschiebt. Als Geschäftsführer der BX.________(GmbH) trug er die Verantwortung