Zudem entspricht es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht den Tatsachen, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Kundschaft bei der Vorlage der neuen Verträge ein «Sätzli gemäss Bundesgerichtsurteil» rezitiert haben soll, wie er selber aussagt. Denn ein solches «Sätzli» hätte komplett anders lauten müssen, als dies im Vertrag festgeschrieben war, nämlich, dass er eben volle Transparenz über die von ihm einbehaltenen Retrozessionen gewähren müsse, um seiner Rechenschaftspflicht aus dem Vertragsverhältnis nachzukommen. Dies hätte mit Sicherheit Fragen bei der Kundschaft aufgeworfen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu werten.