Ebenfalls fand sich bei manchen Kundinnen und Kunden der «Anhang 2» in den Unterlagen, allerdings nicht bei allen. Zudem wurde dieser Anhang – wie hiervor bereits erörtert, wenn überhaupt – erst nach dem Wechsel der Revisionsstelle und damit im 2013 an die Kundinnen und Kunden abgegeben. Bereits in diesem Punkt kann die Aussage des Beschuldigten nicht zutreffen. Zudem entspricht es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht den Tatsachen, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Kundschaft bei der Vorlage der neuen Verträge ein «Sätzli gemäss Bundesgerichtsurteil» rezitiert haben soll, wie er selber aussagt.