38 Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, er sei bei allen alten Kunden vorbeigegangen und habe ihnen die Änderung seiner Bestimmung bekannt gegeben und nochmals sein «Sätzli gemäss Bundesgerichtsurteil» gesagt, was die Revisionsstelle überprüft habe (pag. 18 415, Z. 196 ff.). Die aktenkundigen Verträge zeichnen allerdings ein anderes Bild: Bei manchen Kundinnen und Kunden machte der Beschuldigte eine Vertragsanpassung, bei anderen nicht, wobei kein klares Muster erkennbar ist. Ebenfalls fand sich bei manchen Kundinnen und Kunden der «Anhang 2» in den Unterlagen, allerdings nicht bei allen.