18 696, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – für sämtliche, neu abgeschlossenen Verträge an, d.h. bei den Anlageberatungsverträgen ab dem 10. Juli 2006 und bei den Verwaltungsaufträgen ab dem 20. August 2006. Bezüglich der bereits vorher bestehenden Verträge führte der