noch den damals geltenden Standesregeln des BU.________(Verband) entsprachen (pag. 18 697, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann damit ebenfalls nicht zugestimmt werden. Vielmehr widersprachen jedenfalls die Vertragsbestimmungen, die eine Auskunftsverweigerung enthielten, bereits schon in diesem Zeitpunkt den geltenden Standesregeln. Die neu formulierte Bestimmung wendete der Beschuldigte – wie die Vorinstanz wiederum zu recht festhält (pag. 18 696, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – für sämtliche, neu abgeschlossenen Verträge an, d.h. bei den Anlageberatungsverträgen ab dem 10. Juli 2006 und bei den Verwaltungsaufträgen ab dem 20. August