Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bei den Retrozessionen die Wahl gelassen wurde, darüber Auskunft zu erteilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verträge im Nachgang zum Besuch des BU.________(Verband) eigenwillig und nicht im Sinne des BU.________(Verband) mit einer Auskunftsverweigerung ergänzte, weil er eben gerade keinen Aufschluss über Retrozessionen erteilen wollte und damit der geforderten Transparenz wissentlich und willentlich (vgl. E. 7.8 hiernach) nicht nachkam. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die Vertragsbestimmungen im Jahr DJ.________ noch den damals geltenden Standesregeln des BU.________(Verband) entsprachen (pag.