Diesen Überlegungen kann die Kammer nicht folgen. Diese Notiz lässt einzig den Schluss zu, dass Retrozessionen im Rahmen des Gesprächs zwischen dem BU.________(Verband) und dem Beschuldigten ein Thema waren. Es spricht nichts dafür, dass dem Beschuldigten betreffend die Auskunftserteilung «eine Wahl» gelassen wurde, zumal eine der beiden Auswahl-Varianten der bekannten, geltenden Rechtslage zuwiderlief. Dass hingegen über Retrozessionen immer Auskunft zu erteilen war, musste – spätestens seit dem Leitentscheid des Bundesgerichts – allen Beteiligten bekannt gewesen sein.