Die Vorinstanz würdigte diese Notiz wie folgt (pag. 18 696, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht deutet die handschriftliche Notiz in Verbindung mit den damals gültigen Standesregeln vielmehr so, dass der BU.________(Verband) der BX.________(GmbH) die Wahl liess, vertraglich festzuhalten, ob sie Aufschluss über die erhaltenen Retrozessionen erteilt oder nicht. A.________ entschied sich dann für die Variante, keinen Aufschluss zu erteilen. Erst danach gab der BU.________(Verband) dem Beschuldigten vor, wie die Bestimmung unter diesen Umständen zu lauten habe.