18 295 ff.; Inkrafttreten per DX.________(Datum)) sahen unter Art. 10 Ziff. 56. vor: «Sofern das Mitglied im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Anlage von Kundenvermögen Rückvergütungen, Retrozessionen, Gutschriften oder andere Leistungen von dritter Seite erhält, so muss der schriftliche Vermögensverwaltungsvertrag Bestimmungen darüber enthalten, wem diese Leistungen zukommen und ob dem Kunden darüber Aufschluss erteilt werden muss.» (pag. 18 312). Weiter enthält die anläss-