Diese (von der Kundschaft allenfalls gar nicht gewollte, aber vorliegend nicht zu prüfende) Anlagestrategie preiszugeben, war ebenfalls nicht im Sinne des Beschuldigten. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob die Kundschaft auf die teilweise enorm hohen Retrozessionen verzichtet hätten, hätte sie um diese und deren Anspruch darauf gewusst, zumal einige der Kundinnen und Kunden nicht sehr gut situiert waren; so gaben bspw. die Straf- und Zivilklägerin 5, AC.________ und die Zivilklägerin 1 an, sie hätten durch den Beschuldigten Geld verloren, welches für ihre Altersvorsorge gedacht war (pag. 05 002 002, Z. 25 f.; pag. 05 003 002, Z. 42 f.; pag. 05 025 007;