Die Anpassung der Verträge, wonach er keine Rechenschaft über die Retrozessionen ablege, lag somit durchaus in seinem Interesse, zumal seine Kundschaft diesen Passus nicht hinterfragte. Weiter gilt zu bedenken, dass, hätte der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden insbesondere über die konkrete Höhe der eingenommenen Rückvergütungen unterrichtet, dies aufgrund der (z.T. ausserordentlich) hohen Beträge wohl auch unweigerlich Rückschlüsse auf die risikobehaftete Anlagestrategie gegeben hätte. Diese (von der Kundschaft allenfalls gar nicht gewollte, aber vorliegend nicht zu prüfende) Anlagestrategie preiszugeben, war ebenfalls nicht im Sinne des Beschuldigten.