19 034, Z. 17]), es handelte sich um sein eigentliches Geschäftsmodell. Im Falle der hinreichenden Aufklärung über Retrozessionen hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Kundinnen und Kunden nicht darauf verzichtet hätten und dem Beschuldigten wäre konsequenterweise ein grosser Teil seines Einkommens entgangen. Die Anpassung der Verträge, wonach er keine Rechenschaft über die Retrozessionen ablege, lag somit durchaus in seinem Interesse, zumal seine Kundschaft diesen Passus nicht hinterfragte.