In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass der BU.________(Verband) die Anpassung der Verträge des Beschuldigten nicht vorgab, sondern diese Anpassung vom Beschuldigten selbst vorgenommen wurde. Entgegen seiner Aussage, wonach ihm eine solche Anpassung nichts bringen würde bzw. er kein Interesse daran habe, seine Kundinnen und Kunden nicht aufzuklären (pag. 19 024, Z. 11 f.; pag. 19 034, Z. 14), liegt die Motivation auf der Hand: Der Beschuldigte generierte einen grossen Teil seines Einkommens mit Retrozessionen (bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 19 034, Z. 17]), es handelte sich um sein eigentliches Geschäftsmodell.