36 des Urteils des Bundesgerichts, im Wissen um die Voraussetzungen für den Einbehalt von Retrozessionen sowie in Anbetracht seiner Ausbildung und Berufsverfahrung einerseits keine Gutgläubigkeit des Beschuldigten anzunehmen (womit er sich nicht einfach auf die Auskunft verlassen durfte) und andererseits zu erwarten gewesen, dass er Abweichungen vom Vertrag schriftlich festhalten würde. Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, heute würde er dies so machen.