Es ist damit entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der BU.________(Verband) die Vertragsanpassung, so wie sie erfolgt ist, gewünscht, geschweige denn vorgeschrieben hat. Beim BU.________(Verband) handelt es sich um einen professionell geführten Verband, der als anerkannte Selbstregulierungsorganisation öffentliche Aufgaben im Bereich der Finanzmarktaufsicht wahrnimmt (vgl. das Schreiben des BU.________(Verband) an die Staatsanwaltschaft [pag. 07 253 005 ff.]). Es ist schlicht absurd, dass dieser Verband im Moment des Aufnahmegesprächs eine der Rechtsprechung entgegenstehende Formulierung für die BX.________(GmbH) vorschlagen würde.