Hinzu kommt, dass schon vor Publikation des Bundesgerichtsentscheids auch von der Lehre in nahezu einhelliger Weise anerkannt wurde, dass den Vermögensverwalter die grundsätzliche Pflicht trifft, den Kunden über Retrozessionen zu informieren (vgl. dazu SCHMID, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Bern 2009, S. 131). Wäre eine solche Vertragsklausel tatsächlich die Vorgabe des Verbandes gewesen, hätten sich in der Konsequenz wohl sämtliche Mitglieder des BU.________(Verband) strafbar gemacht, was vom BU.________(Verband) wohl kaum beabsichtigt gewesen war und – so zumindest gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit