Ob allenfalls ein Missverständnis vorlag, kann verneint werden. Hinzu kommt, dass schon vor Publikation des Bundesgerichtsentscheids auch von der Lehre in nahezu einhelliger Weise anerkannt wurde, dass den Vermögensverwalter die grundsätzliche Pflicht trifft, den Kunden über Retrozessionen zu informieren (vgl. dazu SCHMID, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Bern 2009, S. 131).