Es macht schlicht keinen Sinn, dass der BU.________(Verband) bzw. der für diesen handelnde Rechtsanwalt einen Zusatz verlangt haben soll, welcher gegen die geltende Rechtsprechung verstossen hätte. Von diesem Urteil war gemäss CB.________ sogar ein Verbandsmitglied des BU.________(Verband) direkt betroffen, weshalb der Umgang mit Retrozessionen durch seine Mitglieder für den Verband – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 19 036) – ein grosses Thema gewesen sein musste. Ob allenfalls ein Missverständnis vorlag, kann verneint werden.