Dabei ist vor dem Hintergrund des erst kurz vorher am 22. März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheids jedoch nicht naheliegend, dass der BU.________(Verband) zur Aufnahmebedingung gemacht haben soll, dass gerade kein Aufschluss über Retrozessionen zu erteilen sei bzw. die Kundinnen und Kunden nur mündlich aufzuklären seien. Die Rechtsprechung sah ganz klar vor, dass im Falle des Erhalts von Retrozessionen für den Verzicht auf Herausgabe vollumfängliche Transparenz herrschen muss. Es macht schlicht keinen Sinn, dass der BU.________(Verband) bzw. der für diesen handelnde Rechtsanwalt einen Zusatz verlangt haben soll, welcher gegen die geltende Rechtsprechung verstossen hätte.