Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden. Aus den Angaben der Beteiligten erhellt, dass der Vertragspunkt betreffend das Aufschlussgeben über Retrozessionen anlässlich der Besprechung mit dem BU.________(Verband) vor Ort thematisiert wurde. Dabei ist vor dem Hintergrund des erst kurz vorher am 22. März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheids jedoch nicht naheliegend, dass der BU.________(Verband) zur Aufnahmebedingung gemacht haben soll, dass gerade kein Aufschluss über Retrozessionen zu erteilen sei bzw. die Kundinnen und Kunden nur mündlich aufzuklären seien.