35 chen Sachverhalt, indem er konkret zwischen seiner eigenen Einschätzung zu den Vorhalten (vgl. pag. 05 006 004, Z. 93 und Z. 107 f.) sowie Vermutungen (pag. 05 006 004, Z. 117) unterschied. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht nicht zuletzt, dass CB.________ auf konkrete Frage, ob er die Formulierung im Vertrag der BX.________(GmbH) angepasst habe, angab, dass er das nicht mehr wisse (pag. 05 006 003, Z. 72) und dies nicht etwa in Abrede stellte. Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden.