19 022, Z. 3 und Z. 6 und Z. 11 f.). Er habe sich darauf verlassen müssen, da CB.________ Rechtsanwalt gewesen sei und der BU.________(Verband) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert habe (pag. 19 022, Z. 13 f.). Der damals beim Besuch der BX.________(GmbH) vor Ort anwesende Rechtsanwalt des BU.________(Verband), CB.________, gab vor der Staatsanwaltschaft an, sich nicht an das Aufnahmegespräch, den Beschuldigten oder den Mustervertrag erinnern zu können (pag. 05 006 002, Z. 37 und Z. 43; pag. 05 006 003, Z. 68 und Z. 72).