19 023, Z. 37 f.]). Auf Frage, weshalb er diesen Widerspruch zum Bundesgerichtsurteil so akzeptiert habe, gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz an, er habe die Kundinnen und Kunden bereits bei der ersten Version aufgeklärt (pag. 18 416, Z. 228 f.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, das am 22. März 2006 ergangene Bundesgerichtsurteil sei im Rahmen des Besuchs des BU.________(Verband) ein Thema gewesen. Genau aus diesem Grund habe der Rechtsanwalt den Vertrag genau so angepasst und gesagt, er (gemeint der Beschuldigte) müsse einfach eine mündliche Aufklärung machen, was er jedes Mal gemacht habe (pag. 19 022, Z. 3 und Z. 6 und Z. 11 f.).