34 kam, welche einen Zusatz enthielten, wonach die BX.________(GmbH) keine Auskunft über die erhaltenen Retrozessionen erteile. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, existiert diesbezüglich kein strikter Beweis und es sind die vorhandenen Beweismittel entsprechend zu würdigen. Bezüglich des Wortlauts der ergänzten Fassung der Vertragsbestimmung hinsichtlich des Entgelts machte der Beschuldigte wie hiervor dargelegt geltend, dass ihm der Wortlaut vom BU.________(Verband) genauso vorgegeben worden sei.