18 416, Z. 241). Aus der korrekten Auflistung der Revisionsberichte der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die BX.________(GmbH) ab dem Jahr 2013 eine neue Revisionsstelle mandadiert hatte (pag. 18 642, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), womit eine Abgabe an die Kundschaft – sofern überhaupt – frühestens ab 2013 erfolgt sein dürfte. Aus den Akten ergibt sich, dass der BU.________(Verband) (handelnd durch BT.________ und CB.________) die BX.________(GmbH) am 6. Juli 2006 besuchte und das Beitrittsgesuch besprochen wurde. Fraglich ist, wie es zur neuen Fassung der Verträge nach dem Besuch des BU.________(Verband) (Anlageberatungsvertrag ab 10. Juli 2006;