Auf Vorhalt dieses Anhangs sagte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, dies habe er dem Verband so mailen müssen, damit sie den Text gutheissen und danach habe er es den Kunden versendet. Diese Änderung sei glaublich einmal nach einer Revision des Verbandes zustande gekommen (pag. 05 001 022, Z. 253 ff.). Der Inhalt sei nichts anderes gewesen, als er bereits beim Aufklärungsgespräch gesagt habe (pag. 05 001 022, Z. 266 f.). Vor der Vorinstanz konkretisierte der Beschuldigte, mit der neuen Revisionsstelle habe er diesen Anhang nachträglich den Kunden abgegeben. Das habe die Revisionsstelle so verlangt (pag. 18 416, Z. 241).