Insofern verfügte der Beschuldigte auch betreffend die Straf- und Zivilklägerin 3 und Straf- und Zivilklägerin 4 über eine wesentliche Entscheidungsfreiheit. Es ist sodann erstellt, dass die Verträge in verschiedenen Fassungen existierten. Die Regelung betreffend das Entgelt in Ziff. 4 lautete in der ersten Fassung der Anlageberatungsverträge wie folgt: «Die Anlageberatung durch die BX.________(GmbH) ist gratis. Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen.».