Einzig in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin 3 bzw. die Straf- und Zivilklägerin 4 finden sich trotz Anlageberatungsvertrag keine Vollmachten in den Akten; allerdings sagte der Beschuldigte diesbezüglich aus, es seien inhaltlich eigentlich Verwaltungsaufträge abgeschlossen worden, aber diese hätten das Kleid von Anlageberatungsverträgen getragen, weil die Straf- und Zivilklägerin 3 die Gebühr von 0.8% nicht habe zahlen wollen (pag. 18 411, Z. 70 ff.). Insofern verfügte der Beschuldigte auch betreffend die Straf- und Zivilklägerin 3 und Straf- und Zivilklägerin 4 über eine wesentliche Entscheidungsfreiheit.