Ergänzend ist festzuhalten, dass die BX.________(GmbH) auch bei Kundinnen und Kunden mit Anlageberatungsverträgen über eine Vollmacht für das Konto verfügte (vgl. bspw. pag. 07 003 091; pag. 07 003 440 f.; pag. 07 003 440) und der Beschuldigte demnach auch den Zeitpunkt der Transaktion selbst bestimmen konnte, nachdem er das grundsätzliche Einverständnis der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden hatte. Einzig in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin 3 bzw. die Straf- und Zivilklägerin 4 finden sich trotz Anlageberatungsvertrag keine Vollmachten in den Akten;