Beim Verwaltungsvertrag verlangte die BX.________(GmbH) für ihre Dienstleistungen überdies eine Pauschalgebühr von 0.8% des verwalteten Vermögens, dies jedenfalls bis zur Finanzkrise, danach verzichtete sie gemäss den Angaben von A.________ auf diese pauschale Entschädigung. Aus den Akten sind zwar keine entsprechenden Gutschriften erkennbar, was allerdings darauf zurückzuführen ist, dass die Kontounterlagen nicht weit genug zurück vorhanden sind. Dies deckt sich auch mit der Angabe von A.________, dass er auf die Erhebung der Gebühr nach Ausbruch der Finanzkrise verzichtete.