Es kann weiter auf die korrekten Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (pag. 18 695, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Anlageberatungsvertrag informierte A.________ seine Kunden grundsätzlich über die von ihm beobachteten Finanzprodukte, es war dann aber der jeweilige Kunde, der den Kauf- oder Verkaufentscheid traf. Aufgrund seiner Aussagen erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ die Kunden jeweils über das beabsichtigte Geschäft informierte, aber dann, wenn er das grundsätzliche Einverständnis der Kunden hatte, den Zeitpunkt des Kaufs oder Verkaufs selbständig wählte.