Nur so viel zur Zeugin CC.________ und was wohl die Wahrheit und wie vertrauenswürdig sie sei (pag. 19 020, Z. 33 ff.). Weiter habe sich der Straf- und Zivilkläger 8 daran erinnern können, dass er (gemeint der Beschuldigte) nichts gesagt habe beim Vertrag, aber dort, wo er aktiv habe eingreifen müssen, bei den speziellen Versandinstruktionen, an diesen Vertrag habe er sich dann nicht mehr erinnern können. Dies sei aus seiner Sicht sehr fraglich und unglaubwürdig (pag. 19 021, Z. 15 ff.).