31 und Z. 44) und der dem Bundesgerichtsentscheid widersprechende Ergänzungssatz in den Verträgen hinsichtlich der Auskunft sei von CB.________ vom BU.________(Verband) ganz klar so vorgegeben worden (pag. 19 023, Z. 20). Seine Formulierung der Vertragsklausel sei besser gewesen als jene des BU.________(Verband) (pag. 18 415, Z. 193 f.). Die jeweiligen Gegenangriffe sind seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich. Der Beschuldigte liess es sich schliesslich nicht nehmen, Andere anzuschwärzen.