19 033, Z. 17 ff.). Ins Auge stechen ferner die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Frage nach den Verantwortlichkeiten. Diese sah er stets bei Anderen und nie bei sich selbst. Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, die Staatsanwaltschaft habe den Kontoauszug von AL.________ nicht geprüft und nicht herausgefunden, was sie zurückbehalten habe, wahrscheinlich habe sie die Arbeit nicht gemacht bzw. weil man bei der Staatsanwaltschaft nicht sorgfältig prüfe (pag. 19 020, Z. 17 f.; pag. 19 027, Z. 4), der erstinstanzliche Richter sei mit dem Ganzen vollkommen überfordert gewesen (pag. 19 021, Z. 36;