Auf Vorhalt, dass im zentralen Firmenindex der Schweiz (nachfolgend Zefix) als Zweck seiner Einzelunternehmung, der CK.________(Einzelunternehmung), insbesondere die Vermittlung von allgemeinen Finanzgeschäften sowie die eigentliche Finanzberatung angegeben ist, sagte der Beschuldigte, er vermittle nichts und es sei einfach ein Satz, den man so übernehme (pag. 19 030, Z. 25 f.) und auf Vorhalt des Grundbuchauszugs des sich in seinem Eigentum befindlichen Stockwerkeigentums in CL.________(Ort) mit dem Vermerk «Kauf» (vgl. pag. 10 001 008) gab er an, er habe es nicht gekauft, sondern seine Eltern hätten es ihm geschenkt.