Mit dem Bundesgerichtsurteil habe sich viel hinsichtlich der Offenlegung geändert (pag. 19 022, Z. 45 f.). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Vorgaben hinsichtlich der Ausrichtung von Retrozessionen bzw. eben dem Verzicht der Kundinnen und Kunden und der diesbezüglichen Transparenz bestens bekannt waren, als er seine Unternehmung gründete. 7.4.3 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten Die Straf- und Zivilklägerin 3 beschrieb den Beschuldigten vor der Vorinstanz als guten Rhetoriker, der Leute gut von etwas überzeugen könne (pag. 18 385, Z. 47).