Er findet seine Regelung in einer überschaubaren Anzahl an Gesetzesartikeln, so dass ein Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Rechte und Pflichten aus einem Auftragsverhältnis leicht fällt. Der Beschuldigte, welcher wie dargelegt viele Jahre in Führungspositionen diverser Banken tätig war, wird um die Anwendbarkeit dieser Normen auf das Vermögensverwaltungsgeschäft gewusst haben. Nicht zuletzt betitelte er die Verträge selbst mit «Verwaltungsauftrag» (vgl. bspw. pag. 07 003 008) bzw. verwendete bei den Anlageberatungsverträgen die Bezeichnung «Auftraggeber» und «beauftragt/beauftragen» (vgl. bspw. pag. 07 003 957).