19 022, Z. 16 ff.]). Er konnte oberinstanzlich wiedergeben, dass im dortigen Entscheid das Problem gewesen sei, dass der Kunde gar nicht gewusst habe, dass Retrozessionen fliessen, in welcher Höhe und er eigentlich das Anrecht darauf habe (pag. 19 022, Z. 18 ff.). Die Haupteinnahmequelle der BX.________(GmbH) waren unbestrittenermassen von Anfang an die Retrozessionen (vgl. die Aussage des Beschuldigten, pag. 05 001 017, Z. 63).