29 verwaltung anfallenden Entschädigungen einverstanden sei (BGE 132 III 460 E. 4.2. und E. 4.5.). Vorab ist kurz auf die Ausbildung des Beschuldigten und seinen Wissensstand hinsichtlich der geltenden Rechtslage der Retrozessionen einzugehen und anschliessend das Aussageverhalten im Allgemeinen zu erörtern.