400 Abs. 1 OR. Dazu wird verlangt, dass der Auftraggeber über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Verzichtsvereinbarung entsprechend klar hervorgehen muss. Im zitierten Urteil verneinte das Bundesgericht einen gültigen Verzicht, da die Beklagte angesichts der Bedeutung der Rechenschaftspflicht für den fremdnützigen Auftrag aus dem blossen Stillschweigen der Klägerin nach Treu und Glauben nicht hätte annehmen dürfen, dass die Klägerin mit der Nicht-Ablieferung von Retrozessionen und ähnlichen im Rahmen der Vermögens-