In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass Retrozessionen, sofern sie unter Art. 400 Abs. 1 OR fallen, an den Auftraggeber abzuliefern sind, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Bundesgericht befasste sich im zitierten Urteil nicht mit der Ablieferungspflicht als solche, sondern mit den Anforderungen an einen gültigen Verzicht des Auftraggebers auf die Ablieferung bestimmter – auch künftiger – Werte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR.