_ sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass auch er vom Beschuldigten nicht korrekt aufgeklärt worden sei, er aber im Mai 2020 nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtet habe. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen die Pflichtverletzung nicht aufheben könne. Diese sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses passiert und eine nachträgliche Einwilligung ändere nichts an der Strafbarkeit. Es sei die Rechenschaftspflicht, die die Strafbarkeit begründe. Und in Bezug auf die fehlende Information könne kein Verzicht erfolgen. Gleiches gelte beim Ehepaar X.__