Sie sei nicht richtig informiert worden, weshalb eine Pflichtverletzung vorliege. Der Beschuldigte habe nicht Rechenschaft abgelegt und er dürfe nicht aus dem Stillschweigen der Kunden ableiten, dass sie verzichten würden. Selbst wenn dem Argument der Vorinstanz gefolgt werde, müsse konsequenterweise ein Versuch geprüft werden. Betreffend U.________ sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass auch er vom Beschuldigten nicht korrekt aufgeklärt worden sei, er aber im Mai 2020 nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtet habe.