Auch könne der Beschuldigte seine Treuepflicht nicht auf die Revisionsstelle «abschäufeln». Die fehlende Meldung der Revisionsstelle liege einzig daran, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte keine Retrozessionen einnehme. Bezüglich S.________ führte Staatsanwalt O.________ aus, anders als die Vorinstanz erwäge, seien die Retrozessionen nicht abhängig vom verwalteten Vermögen, sondern von der Anzahl und Höhe der Transaktionen. Dies habe S.________ nicht voraussehen können. Sie sei nicht richtig informiert worden, weshalb eine Pflichtverletzung vorliege.