28 gewesen, dass über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert werden müsse, denn nur so könne der Kunde wissen, auf was er verzichte. Beides sei beim Beschuldigten nicht geschehen. Als Nebenpunkt sei erwähnt, dass gemäss den Standesregeln DJ.________ (Jahr) sämtliche Vorgaben schriftlich festzuhalten seien, mündliche Vorgaben seien noch nie zulässig gewesen. Auch könne der Beschuldigte seine Treuepflicht nicht auf die Revisionsstelle «abschäufeln».